Gastbeitrag: Rechtsberatung in Web-Communities

by Kristina Brkic on 22.06.2011

#Recht

Beiträge oder Themen mit Bezug zu konkreten Rechtsfragen werden von Blogbertreibern und Moderatoren sehr intensiv überwacht und meist gelöscht oder geschlossen. Viele User – vor allem die Fragensteller – stören sich daran, schließlich sind sie ja auf der Suche nach einer Antwort. Dieser Beitrag soll zeigen, in welcher Form Rechtsberatung in Web-Communities erfolgen kann und wo die rechtlichen Grenzen liegen.

Die Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Es dürfte nicht überraschen, dass die Rechtsberatung in Deutschland streng gesetzlich geregelt ist. Diese Aufgabe übernimmt das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und das ist auch sinnvoll. Letztendlich geht es darum, Ratsuchende vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Um zu klären, welche Möglichkeiten das RDG eröffnet und wo die Grenzen zur verbotenen Rechtsberatung liegen, muss zwischen entgeltlicher und kostenpflichtiger Rechtsberatung unterschieden werden. Die Grenzen von unentgeltlicher Beratung nach dem RDG sind sehr eng. Danach darf aufgrund persönlicher Bindungen unentgeltlich beraten werden. Das ist der Fall innerhalb der Familie, der Nachbarschaft oder innerhalb vergleichbaren Beziehungen. Außerhalb dieser engen persönlichen Beziehungen darf nach § 6 RDG nur kostenfrei beraten werden, wenn die Beratung durch “eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt”. Das heißt durch jemandem, der ein Jurastudium abgeschlossen hat.

Daraus folgt, dass nach dem Gesetz die unentgeltliche Rechtsberatung im Internet durch Nicht-Juristen nicht gestattet ist.

Es gibt aber Ausnahmen : Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen durch Nicht-Juristen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn diese quasi als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören ( § 5 RDG). So darf z.B. ein Webdesigner seine Kunden bezüglich der rechtlichen Anforderungen an eine korrekte Datenschutzerklärung beraten, wenn dieser mit der Webseitenerstellung beauftragt ist.

Wer haftet wann?

Der Zweck des RDG findet sich in § 1 und lautet “Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.” Das bedeutet, der Rechtssuchende soll geschützt und nicht bestraft werden. Der Fragende hat also durch das RDG keine Konsequenzen zu fürchten, wenn er eine konkrete Rechtsfrage stellt. Allerdings kann er mit seiner Frage gegen die Nutzungsbedingungen des Internetportals verstoßen, was unter Umständen zum Ausschluss aus der Community führen kann. Im Extremfall ist sogar eine Schadensersatzforderung des Plattformbetreibers denkbar, wenn sich dieser wegen der Rechtsfrage mit einer Schadensersatz- oder Bußgeldzahlung konfrontiert sieht. Dazu bedarf es aber einer entsprechenden Bestimmung in den Nutzungsbedingungen.

User, die konkrete Rechtsfragen beantworten, können mit einer Bußgeldzahlung bis zu 5.000 EUR belegt werden. Dafür ist natürlich erforderlich, dass hier die Identität des Users bekannt ist, was im Internet nicht immer der Fall ist.

Mir sind bis jetzt keine Fälle bekannt, in denen gegen Internetportale wegen eines Verstoßes gegen das RDG vorgegangen wurde. Das liegt aber auch daran, dass die meisten Communities sich strikt an die Regelung halten und bereits die Fragen von konkreten Rechtsfällen eindämmen. Solange beispielsweise Moderatoren einer Community keine konkreten Rechtsfragen beantworten, ist die Gefahr für Internetportale eher gering. Es sind aber Extremfälle denkbar, in denen Portale belangt werden, wenn sie die dauerhafte Beantwortung von konkreten Rechtsfragen durch ihre User dulden. Hier sind Konstellationen möglich, in denen die Communities in Mithaftung genommen werden können. Wenn Verstöße gegen das RDG verfolgt werden, dann sind es meist Fälle, in denen Unternehmen im Rahmen Ihrer Leistungen (z.B. Finanzdienstleister) dagegen verstoßen. So kommt es regelmäßig vor, dass beispielsweise Verbraucherzentralen gegen Unternehmen vorgehen, die Rechtsdienstleistung ohne rechtliche Grundlage anbieten.

Richtiger Umgang mit Rechtsthemen in Web-Communities

Das RDG macht keinen Unterschied, mit welchem Medium die Rechtsberatung erfolgt. Es gibt damit also keine besondere Regelung für das Internet. Web-Communities sollten daher besonderes darauf achten, dass auf Ihren Plattformen keine konkreten Rechtsfragen gestellt und beantwortet werden. Bei einer regelmäßigen Überwachung der Bereiche ist das Haftungsrisiko sehr gering.

Damit Ratsuchende nicht ständig damit konfrontiert werden, dass ihre Beiträge gesperrt und geschlossen werden, sollte entweder für eine konkrete Rechtsfrage professioneller Rat gesucht werden (Rechtsberatung kostet nun mal meistens Geld), oder aber die Frage sollte allgemein abstrakt gestellt werden. Das bedeutet, es sollte nicht gefragt werden “Ich habe von Kanzlei YXZ eine Abmahnung bekommen, weil ich den Film soundso runtergeladen habe, was kann ich tun?”. Besser wäre eine Frage wie z.B. “Wie sollte sich der Adressat einer Abmahnung wegen Filesharing verhalten?”. Denn die Beantwortung der ersten Frage wäre ein Verstoß gegen das RDG, die Beantwortung der Zweiten allerdings nicht, solange auch die Antwort allgemein abstrakt gehalten wird.

Fazit

Rechtsthemen sollten nicht vollständig aus Web-Communties verbannt werden. Sie helfen interessierten Usern sehr oft bei der ersten Einschätzung eines Rechtsproblems. Allerdings sollten Ratsuchende keine auf einen Einzelfall bezogene Frage stellen, damit weder antwortende User gegen das RDG verstoßen, noch der Plattformbetreiber den Beitrag sperren muss. Und klar sollte auch sein, dass die Besprechung von Rechtsfragen im Internet keine professionelle Rechtsberatung ersetzt.

Autor:
Sebastian Dramburg LL.M. ist Partner der Kanzlei SCHWENKE & DRAMBURG in Berlin. Die Schwerpunkte der Anwaltskanzlei liegen auf dem Gebiet des IT- & Onlinerechts, des Gewerblichen Rechtsschutzes (Wettbewerbs- und Markenrecht), im Urheberrecht sowie im Bereich des IT-Vertragsrechts (insbesondere AGB).

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{ 8 comments… read them below or add one }

tina June 22, 2011 at 10:42

In unserer FAQ:1129 haben wir die wesentlichen Punkte für wer-weiss-was-Mitglieder festgehalten.

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Marcus Meyer June 22, 2011 at 11:58

Schlecht recherchiert der Artikel und zudem sehr lückenhaft. Von einem LL.M. sollte man mehr Genauigkeit erwarten können.

1. Gibt es die Fälle, wo wegen Verstoßes gegen des RDG und das RBerG in Communities vorgegangen worden ist. Das RDG ist zwar nicht sehr alt, es hat aber nicht lange gedauert, bis sich der eine oder andere Anwalt profilieren wollte. Und auch abmahnwelle.de kann über zahlreiche RBerG-Abmahnungen und Urteile berichten.

2. Ein konkreter Rechtsrat im Einzelfall vom Laien und kostenlos ist nach dem RDG völlig unproblematisch. Genau das war ja der Wille des Gesetzgebers bei der Novellierung. Ich weiss, dass Rechtsanwälte das natürlich gerne ganz anders hätten und hier und da mit “es könnte sein” und “wenn, dann…” drohen. Es ist aber nicht so. Jeder kann jeden kostenlos beraten, es sei denn, es wurde ihm einmal gerichtlich untersagt. Und zu dieser Versagung, die das RDG tatsächlich vorsieht, gibt es bisher tatsächlich auch keinen Fall und wird es vermutlich auch sehr lange nicht geben.

Also – bitte weniger Angst machen. Natürlich darf ein Nutzer eine konkrete Rechtsfrage im Einzelfall stellen und natürlich darf ein Rechtslaie darauf antworten. Wir sind eben nicht mehr im //Platzhalter für totalitäre Staatsform, Edit der Red.//, genau das wollte Frau Zypries als alten Zopf abschneiden und hat es zumindest in Ansätzen mit dem RDG auch getan.

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Clem Carlos Schermann June 22, 2011 at 12:22

Den Artikel finde ich sehr lesenswert, zumal ich im Februar dieses Jahres auf einem Forum, das ich regelmäßig besuche, mit dem Forumbetreiber und den Moderatoren genau darüber gestritten hatte. Hintergrund war, dass ein Forum Mitglied X eine konkrete Frage zur Vervielfältigung von MP3 eines bestimmten Musikers im weiteren Freundeskreis gestellt hatte, um sich vor Wut und Hähme zu schützen. Verschiedene Forummitglieder hatten zum Teil sehr krude Auffassungen und irreführende Interpretation der urheberrechtlichen Regelungen zur Privatkopien entäußert. Mehrmalige Hinweise innerhalb der Diskussion sowie bei den Moderatoren und dem Forumbetreiber wurden damit abgetan, dass man sich mit Staatsanwälten und Richtern aus dem eigenen Freundeskreis darüber ausgetauscht hätte und diese signalisiert haben sollen, dass diese Diskussion in dem Forum in dieser Form unbedenklich sei.
Daraufhin hatte ich mich an den Rechteinhaber der betroffenen Musikstücke gewandt und ihn auf diese Diskussion aufmerksam gemacht sowie den Forum-Betreiber darüber in Kenntnis gesetzt. Der Erfolg war, dass der Forum-Betreiber nur wenige Stunden später das Thema schloss und für die Öffentlichkeit ohne konkrete Kenntnis der Themen-URL nicht mehr zugänglich machte.

Diese Auseinandersetzung zeigt eine weitere Seite darüber, dass Forumbetreiber und Web2.0-Anbieter selbst keine klare Vorstellung darüber haben, welche rechtlichen Dimensionen ihre Handlungen und Einschätzungen haben können. Deshalb ist es recht und billig, dass sie als Dienstanbieter zunächst über § 10 TMG aus der Haftung ausgenommen sind, solange sie keine konkrete Kenntnis von den möglicherweise rechtswidrigen Inhalten erlangen. Aber selbst Hinweise auf solche konkreten Fälle können sie bisweilen nicht richtig einschätzen und daher dann ihren Pflichten nicht entsprechend nachkommen.

Best wishes.

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Sebastian Dramburg June 22, 2011 at 16:24

Besten Dank für die Kommentare.

@Herr Meyer, danke für die Aufklärung. Lassen Sie mich bitte nicht dumm sterben und versorgen Sie mich mit den Links zu den entsprechenden Fällen, in denen Communities abgemahnt wurden. Ich bin leider nicht allwissend und habe auch nur gesagt, dass mir keine Fälle bekannt sind. Dass es welche gibt, kann ich nicht ausschließen.
Woher nehmen Sie das aus dem Gesetz mit der richterlichen Untersagung? Ihr Punkt zu 2) ist nach meiner Auffassung nicht zutreffend (vgl. § 6 Abs 2 RDG). Übrigens wollte ich auch keine Angst schüren – wozu auch?

@ Herr Schermann: Über allgemeine Rechtsfragen, wie z.B. die “urheberrechtlichen Regelungen zur Privatkopien” kann ohne Probleme diskutieren. Die Schwierigkeit (wie vermutlich auch in dem von Ihnen geschilderten Fall) ist, dass sehr schnell auch die eigenen Rechtsfragen vergleichbarer Situationen eingebracht werden. Man kann eben nicht wirklich jeden Einzelfall verallgemeinern. Und diese Gefahr besteht eben sehr schnell bei der Behandlung von Rechtsthemen im Internet (“eine Unterlassungserklärung muss man nicht abgeben, musste ich auch nicht” etc.).

Viele Grüße

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Torsten Lang June 25, 2011 at 06:17

Moin,
also die Aussagen im Abschnitt “Die Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes” halte ich genau wie den ganzen Tenor des Artikels für irreführend. Es wird suggeriert, dass ein Laie sich zu rechtlichen Themen nicht äußern sollte und dürfte. Das ist wie weiter unten dann aufgdröselt wird, in Anbetracht der “Verallgemeinerungsmöglichkeit”, die eigentlich immer geht, natürlich Unsinn. Insofern ist die ganze Regelung -die es in dieser Art meines Wissens auch nur in Deutschland gibt- wie so oft in Deutschland eigentlich überflüssig und dient nur als weitere Abmahnfalle.
Tatsächlich geht “Rechtsberatung” durch jedermann immer, solange sie “allgemein” bleibt.
Viele Grüße
Lang

Sebastian Dramburg June 28, 2011 at 08:40

Hallo Herr Lang,
danke für Ihren Beitrag.
Über den Sinn und Unsinn dieser Regelung soll sich jeder ein eigenes Bild machen. :-) Abmahnungen treffen Laien meines Wissens deswegen nicht. Man muss die Absicht des Gesetzes nicht teilen. Der Zweck des RDG ist aber nachvollziehbar: Schutz vor falschem Rechtsrat. Denn wer haftet, wenn man einen (falschen) Rat aus einem Forum befolgt und dadurch einen Schaden erleidet…?
In dem Artikel wird aber klar gesagt, dass Laien sich zu Einzelfragen äußern können. Nur sind die Grenzen sehr eng (Familie, “über den Gartenzaun hinweg”, etc.). Zu allgemeinen Fragen kann sich jeder äußern. Auch das ergibt sich aus dem Text, wenn man ihn komplett liest. Ich teile Ihre Ansicht also nicht, wenn Sie mir unterstellen wollen, hier wird versucht, einen konkreten Tenor zu suggerieren.
Viele Grüße

Reply

Torsten Lang July 15, 2011 at 09:06

Moin,

dann wäre es hilfreicher, ein “Kochrezept” zu liefern. Sinngemäß also:
- Zu allgemein formulierten Rechtsfragen ohne Einzelfallbezug darf jeder alles sagen.
- Haftung für Rechtsrat gibt es nur in einem bezahlten Auftragsverhältnis
Irritierend finde ich eben, daß es immer wieder Anwälte sind, die diese Phantomdiskussion anstossen, deren Inhalt sich letztlich auf Formulierungsfragen auf Grundschulniveau beschränkt.

Also: Mal wieder ein langer Artikel ohne Relevanz.
Muß das sein?

Viele Grüße
Lang

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sicherDoch July 20, 2011 at 13:25

“Letztendlich geht es darum, Ratsuchende vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.”

Diese Formulierung könnte geradewegs von der Anwaltslobby verfasst worden sein.

Ein Schelm, wer sich Böses dabei denkt. Wer sich im Web kundig machen möchte, wird nicht annehmen, dass er sich auf die Aussagen unbekannter Dritter einfach so verlassen kann. Zumal die Aussagen im Web bekanntermaßen sehr widersprüchlich sind. Aber sie können einen Anhaltspunkt bieten und können Erfahrungen vermitteln. Es scheint, den Anwälten sind solche Foren ein Dorn im Auge, weil sie ihre Einnahmen schmälern. Eine Runde Mitleid bitte mit den ach so schlecht besoldeten Juristen in diesem Land.

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