Was tun, wenn’s brennt?

by Silke Schippmann on 22.12.2011

Kürzlich bescherte der wer-weiss-was Expertenabend den Hamburger Community und Social Media Managern eine Abendveranstaltung der besonderen Art: Erstmalig traf sich die Polizei mit Vertretern unserer Branche, um über den richtigen Umgang mit gesetzeskritischen Fällen zu diskutieren und sich über die Güte der derzeitigen Praxis auszutauschen. Besonders hervorzuheben ist, dass dieses Gesprächsangebot von der Polizei selbst kam, und der aufgeschlossene Vertreter hervorragend vermitteln konnte zwischen der „Behörde Polizei“ und den doch sehr erwartungsvollen Social Media Profis. Die Community und Social Media Manager brachten eigene Fragestellungen mit, werden doch in den meisten Communities, je nach thematischer Ausrichtung, mehr oder weniger regelmäßig Selbstmorde oder Amokläufe angekündigt, Gewalttaten gemeldet, zu Straftaten aufgerufen oder andere Personen rufgeschädigt. Fragt man nach, erhält man schnell eine skurrile Fallliste, die jeden Krimiautor die Hände reiben ließe. Doch wohin mit diesen Fällen – was tun, wenn’s brennt?

Nicht ganz überraschend mussten wir feststellen, dass es keine Zentralstelle bei der Polizei gibt, der man jederzeit alles melden kann: Die Polizei ist Ländersache und der direkte Draht zu einem Polizisten oder einer Polizeidienststelle nutzt wenig, wenn dieser nicht dem richtigen Fachbereich angehört oder gerade frei hat. Dennoch versprachen uns die Vertreter der Polizei diesen Wunsch an die richtigen Stellen weiterzuleiten. Auch sie vermissen direkte Ansprechpartner im Unternehmen und wüssten gerne, was sich wo ermitteln ließe, denn häufig fände man erst nach mehrwöchigen Recherchen und letztlich über den Staatsanwalt heraus, dass das angefragte Internetunternehmen die erforderlichen Daten gar nicht erhebt. Die Polizei ist bei der Ermittlung ebenfalls auf gute Kontakte angewiesen, die diese allgemeine Auskunft erteilt.

Welche Informationen darf ich im Notfall wem erteilen, ohne gegen das Datenschutzgesetz zu verstoßen und wie definiert sich so ein Notfall? Wann darf ich Daten aushändigen, wann muss ich meine Mitglieder wie schützen? Letzten Endes steht der datenschutzrechtlichen Befürchtung immer die Frage gegenüber: Was sagt mein gesunder Menschenverstand – ist es sinnvoll, jetzt einzuschreiten oder nicht? Wenn ich einschreite: Ist es erforderlich, die Polizei einzuschalten oder kann ich mit Bordmitteln helfen oder reagieren? Es „muss nicht immer alles verrechtlicht werden“ und „wenn zu viel gemeldet wird, hat man weniger Zeit für die wirklich wichtigen Dinge“ – das ist klar.

Aber was muss denn jetzt der Polizei gemeldet werden und was nicht?

Ein Fall muss der Polizei natürlich vor allem dann aktiv gemeldet werden, wenn ein „Nicht-Melden“ als strafrechtlich relevante unterlassene Hilfeleistung (§ 323c Strafgesetzbuch (StGB)) oder als Mitwissen bezüglich einer Straftat (Nichtanzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB) zu qualifizieren wäre. Ein Mitwissen bezüglich einer Straftat liegt immer dann vor, wenn man bezogen auf bestimmte Straftaten (Straftaten gegen die persönliche Freiheit (z.B. Geiselnahme), Mord und Totschlag, Raub oder räuberische Erpressung, gemeingefährliche Straftaten wie Brandstiftung und ähnlich schwerwiegende Straftaten) glaubhaft erfahren hat, dass diese passieren werden.

Wenn also eine solche bestimmte Straftat konkret verhindert werden kann, muss man, sobald man von ihr erfährt und es für glaubhaft hält, dass sie auch passieren wird, die Polizei einschalten. Die Polizei wird sofern erforderlich per richterlichem Beschluss Daten anfordern oder aber unter Berücksichtigung der Voraussetzungen der jeweiligen Paragraphen einfordern, siehe § 14 Absatz 2 TMG (Telemediengesetz). Auch darf nur unter bestimmten Umständen im Verdachtsfall gespeichert werden. Naturgemäß sind viele Daten nach diesen Schritten bereits  nicht mehr zu erheben, die Tat vielleicht bereits begangen.

Fälle, in denen „nur mal so theoretisch“ über eine Straftat nachgesonnen wird, müssen nicht gemeldet werden – so lange es unkonkret ist und keine akute Bedrohung vorliegt, ist es eine Sache, die der Betreiber regeln und im Sinne der AGB, der Netiquette/Private Policy oder schlicht der Hausordnung durchgreifen muss. Bei Stalking unter den eigenen Mitgliedern kann man als Betreiber nur mit diesen Hilfsmitteln eingreifen – oder das geschädigte Mitglied darum bitten, selbst die weiteren Schritte zu erwägen. Bevor ein Community oder Social Media Manager Daten an die Polizei gibt, sollte er allerdings seinen Vorgesetzten/Geschäftsführer über die Meldung informieren. Eine saubere Dokumentation ist unerlässlich. Im Zweifelsfall muss jeder Kollege für sich selbst entscheiden, was er melden will und was nicht. Hier sei angemerkt, dass es bisher nie zu Anklagen wegen unterlassener Hilfeleistungen gekommen ist, man einen ungemeldeten Fall aber sehr wohl mit sich selber ausmachen muss. Hilfreich ist es, wenn der Betreiber für seine Mitarbeiter und ehrenamtlichen Moderatoren bereits eine Handlungsrichtlinie mit einer klaren Notfallregelung erstellt hat. In der Handlungsrichtlinie sollte sinngemäß stehen:

  • Ruhe bewahren.
  • Für Fälle, die nicht gemeldet werden müssen, empfiehlt es sich, eine aktuelle Adressenliste und/oder eine Standardantwort für das Mitglied in Not parat zu haben In unserem Psychologiebrett haben wir beispielsweise eine FAQ „An wen kannst du dich in einer persönlichen Lebenskrise wenden?“
  • In den Fällen, welche die oben genannten Paragrafen berühren, sollte (möglichst nach Rücksprache mit dem eigenen Vorgesetzten) umgehend telefonisch Kontakt zu einer lokalen Dienststelle der Polizei aufgenommen werden (wenn man sich gar nicht anders zu helfen weiß, geht natürlich auch die 110). Diese wird an die richtige Stelle verweisen oder weitere Informationen per E-Mail anfordern.
  • Auf eine saubere Dokumentation achten.
  • Bei der Meldung einen Ansprechpartner nennen, der für Rückfragen zur Verfügung steht.

Selbstverständlich stehen die Uhren in der Zwischenzeit nicht still. Daten dürfen eigentlich ohne stattliche Anordnung (meistens sogar nur ein Richter) nicht ohne weiteres gesichert werden, wenn der User nicht in den AGBs dazu eingewilligt hat; häufig aber liegen die Daten aus zulässigen Gründen vor. Nicht zuletzt: Das eigene Team und  evtl. die hauseigene Pressestelle sollte informiert werden, die Community und/oder den Melder sollte beruhigt werden und gegebenenfalls ist es erforderlich, weitere administrative Schritte einzuleiten.

In der Notfallliste sollte auch geregelt sein, wer wann zuständig ist und letzten Endes die Entscheidung fällt, wann ein Fall an externe Stellen übergeben werden soll. In einem 24-Stunden Business bedeutet dies eine Handynummer und eine Urlaubsregelung, sollte diese Person nicht erreichbar sein. Ein Wort zur „lokalen Dienststelle“ – natürlich könnte man sich, beispielsweise im Falle einer Selbstmordankündigung, auch an die beim Wohnort des suizidalen Mitgliedes zuständige Polizeidienststelle wenden. Allerdings wird man wohl in den seltensten Fällen selber genau wissen, wer dort zuständig ist, die Polizei ist bei der Vermittlung im Zweifelsfall schneller. Internationale Community Manager wenden sich ebenfalls an die hiesigen Polizeidienststellen, die Kripo wird die Information, falls erforderlich, an die Kollegen im Ausland weiterleiten. Der Vollständigkeit halber sei hier die „Online-Wache“ als Meldemöglichkeit bei Gesetzesverstößen erwähnt. Meine Erfahrung ist, dass sie nicht das leisten kann, was man sich darunter vorstellt. Weder sichert sie eine schnellere Weiterleitung, noch ist dieses System leicht zu bedienen und fehlerfrei. Die Vertreter der Polizei wurden gebeten, auch dieses System noch einmal unter die Lupe zu nehmen und auf Praktikabilität zu überprüfen. Abschließend noch ein paar Links zum Thema:

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Senior Manager Community bei der wer-weiss-was GmbH

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