#Recht
Beiträge oder Themen mit Bezug zu konkreten Rechtsfragen werden von Blogbertreibern und Moderatoren sehr intensiv überwacht und meist gelöscht oder geschlossen. Viele User – vor allem die Fragensteller – stören sich daran, schließlich sind sie ja auf der Suche nach einer Antwort. Dieser Beitrag soll zeigen, in welcher Form Rechtsberatung in Web-Communities erfolgen kann und wo die rechtlichen Grenzen liegen.
Die Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Es dürfte nicht überraschen, dass die Rechtsberatung in Deutschland streng gesetzlich geregelt ist. Diese Aufgabe übernimmt das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und das ist auch sinnvoll. Letztendlich geht es darum, Ratsuchende vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Um zu klären, welche Möglichkeiten das RDG eröffnet und wo die Grenzen zur verbotenen Rechtsberatung liegen, muss zwischen entgeltlicher und kostenpflichtiger Rechtsberatung unterschieden werden. Die Grenzen von unentgeltlicher Beratung nach dem RDG sind sehr eng. Danach darf aufgrund persönlicher Bindungen unentgeltlich beraten werden. Das ist der Fall innerhalb der Familie, der Nachbarschaft oder innerhalb vergleichbaren Beziehungen. Außerhalb dieser engen persönlichen Beziehungen darf nach § 6 RDG nur kostenfrei beraten werden, wenn die Beratung durch “eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt”. Das heißt durch jemandem, der ein Jurastudium abgeschlossen hat.
Daraus folgt, dass nach dem Gesetz die unentgeltliche Rechtsberatung im Internet durch Nicht-Juristen nicht gestattet ist.
Es gibt aber Ausnahmen : Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen durch Nicht-Juristen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn diese quasi als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören ( § 5 RDG). So darf z.B. ein Webdesigner seine Kunden bezüglich der rechtlichen Anforderungen an eine korrekte Datenschutzerklärung beraten, wenn dieser mit der Webseitenerstellung beauftragt ist.
Wer haftet wann?
Der Zweck des RDG findet sich in § 1 und lautet “Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.” Das bedeutet, der Rechtssuchende soll geschützt und nicht bestraft werden. Der Fragende hat also durch das RDG keine Konsequenzen zu fürchten, wenn er eine konkrete Rechtsfrage stellt. Allerdings kann er mit seiner Frage gegen die Nutzungsbedingungen des Internetportals verstoßen, was unter Umständen zum Ausschluss aus der Community führen kann. Im Extremfall ist sogar eine Schadensersatzforderung des Plattformbetreibers denkbar, wenn sich dieser wegen der Rechtsfrage mit einer Schadensersatz- oder Bußgeldzahlung konfrontiert sieht. Dazu bedarf es aber einer entsprechenden Bestimmung in den Nutzungsbedingungen.
User, die konkrete Rechtsfragen beantworten, können mit einer Bußgeldzahlung bis zu 5.000 EUR belegt werden. Dafür ist natürlich erforderlich, dass hier die Identität des Users bekannt ist, was im Internet nicht immer der Fall ist.
Mir sind bis jetzt keine Fälle bekannt, in denen gegen Internetportale wegen eines Verstoßes gegen das RDG vorgegangen wurde. Das liegt aber auch daran, dass die meisten Communities sich strikt an die Regelung halten und bereits die Fragen von konkreten Rechtsfällen eindämmen. Solange beispielsweise Moderatoren einer Community keine konkreten Rechtsfragen beantworten, ist die Gefahr für Internetportale eher gering. Es sind aber Extremfälle denkbar, in denen Portale belangt werden, wenn sie die dauerhafte Beantwortung von konkreten Rechtsfragen durch ihre User dulden. Hier sind Konstellationen möglich, in denen die Communities in Mithaftung genommen werden können. Wenn Verstöße gegen das RDG verfolgt werden, dann sind es meist Fälle, in denen Unternehmen im Rahmen Ihrer Leistungen (z.B. Finanzdienstleister) dagegen verstoßen. So kommt es regelmäßig vor, dass beispielsweise Verbraucherzentralen gegen Unternehmen vorgehen, die Rechtsdienstleistung ohne rechtliche Grundlage anbieten.
Richtiger Umgang mit Rechtsthemen in Web-Communities
Das RDG macht keinen Unterschied, mit welchem Medium die Rechtsberatung erfolgt. Es gibt damit also keine besondere Regelung für das Internet. Web-Communities sollten daher besonderes darauf achten, dass auf Ihren Plattformen keine konkreten Rechtsfragen gestellt und beantwortet werden. Bei einer regelmäßigen Überwachung der Bereiche ist das Haftungsrisiko sehr gering.
Damit Ratsuchende nicht ständig damit konfrontiert werden, dass ihre Beiträge gesperrt und geschlossen werden, sollte entweder für eine konkrete Rechtsfrage professioneller Rat gesucht werden (Rechtsberatung kostet nun mal meistens Geld), oder aber die Frage sollte allgemein abstrakt gestellt werden. Das bedeutet, es sollte nicht gefragt werden “Ich habe von Kanzlei YXZ eine Abmahnung bekommen, weil ich den Film soundso runtergeladen habe, was kann ich tun?”. Besser wäre eine Frage wie z.B. “Wie sollte sich der Adressat einer Abmahnung wegen Filesharing verhalten?”. Denn die Beantwortung der ersten Frage wäre ein Verstoß gegen das RDG, die Beantwortung der Zweiten allerdings nicht, solange auch die Antwort allgemein abstrakt gehalten wird.
Fazit
Rechtsthemen sollten nicht vollständig aus Web-Communties verbannt werden. Sie helfen interessierten Usern sehr oft bei der ersten Einschätzung eines Rechtsproblems. Allerdings sollten Ratsuchende keine auf einen Einzelfall bezogene Frage stellen, damit weder antwortende User gegen das RDG verstoßen, noch der Plattformbetreiber den Beitrag sperren muss. Und klar sollte auch sein, dass die Besprechung von Rechtsfragen im Internet keine professionelle Rechtsberatung ersetzt.
Autor:
Sebastian Dramburg LL.M. ist Partner der Kanzlei SCHWENKE & DRAMBURG in Berlin. Die Schwerpunkte der Anwaltskanzlei liegen auf dem Gebiet des IT- & Onlinerechts, des Gewerblichen Rechtsschutzes (Wettbewerbs- und Markenrecht), im Urheberrecht sowie im Bereich des IT-Vertragsrechts (insbesondere AGB).
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