Dieses Jahr fällt der “Internationale Tag gegen die Homophobie” (englisch für IDAHO – International Day Against HOmophobia) auf den Vatertag. Was nicht nur im Bezug auf “Bollerwagen” ziehende Heten bemerkenswert ist, sondern auch im Hinblick auf die Diskurse, auch die jüngsten, in den christlichen Kirchen zum Thema “Homosexualität”.

wer-weiss-was begeht morgen, am Vatertag, vulgo Christi Himmelfahrt, mit seinen Mitgliedern den internationalen Tag gegen Homophobie. Zeit, sich als Hete über die eigene Dominanz und Ängste klar zu werden. Zeit, sich mit der offenen und versteckten Lesben- und Schwulenfeindlichkeit zu beschäftigen.

Von der Frage, “was ist eigentlich Homophobie?“, bis hin zu komplexen Diskursen zum Thema “Gender Studies” .

Fragen? Diskussionsbedarf?

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Der Internationale Tag gegen Homophobie (engl. International Day Against Homophobia, IDAHO) wird seit 2005 jeweils am 17. Mai begangen.
Die Initiative zum Internationalen Tag gegen Homophobie ging von Louis-George Tin aus, der heute der französischen Sektion der International Lesbian and Gay Association vorsteht. Ziel des Tages war es von Beginn an, internationale Aktivitäten zu koordinieren und Respekt für Lesben und Schwule einzufordern. Das Datum wurde zur Erinnerung an den 17. Mai 1990 gewählt, den Tag, an dem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) beschloss, Homosexualität aus ihrem Diagnoseschlüssel zu streichen. – weiss wikipedia

#Recht

Beiträge oder Themen mit Bezug zu konkreten Rechtsfragen werden von Blogbertreibern und Moderatoren sehr intensiv überwacht und meist gelöscht oder geschlossen. Viele User – vor allem die Fragensteller – stören sich daran, schließlich sind sie ja auf der Suche nach einer Antwort. Dieser Beitrag soll zeigen, in welcher Form Rechtsberatung in Web-Communities erfolgen kann und wo die rechtlichen Grenzen liegen.

Die Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Es dürfte nicht überraschen, dass die Rechtsberatung in Deutschland streng gesetzlich geregelt ist. Diese Aufgabe übernimmt das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und das ist auch sinnvoll. Letztendlich geht es darum, Ratsuchende vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Um zu klären, welche Möglichkeiten das RDG eröffnet und wo die Grenzen zur verbotenen Rechtsberatung liegen, muss zwischen entgeltlicher und kostenpflichtiger Rechtsberatung unterschieden werden. Die Grenzen von unentgeltlicher Beratung nach dem RDG sind sehr eng. Danach darf aufgrund persönlicher Bindungen unentgeltlich beraten werden. Das ist der Fall innerhalb der Familie, der Nachbarschaft oder innerhalb vergleichbaren Beziehungen. Außerhalb dieser engen persönlichen Beziehungen darf nach § 6 RDG nur kostenfrei beraten werden, wenn die Beratung durch “eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt”. Das heißt durch jemandem, der ein Jurastudium abgeschlossen hat.

Daraus folgt, dass nach dem Gesetz die unentgeltliche Rechtsberatung im Internet durch Nicht-Juristen nicht gestattet ist.

Es gibt aber Ausnahmen : Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen durch Nicht-Juristen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn diese quasi als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören ( § 5 RDG). So darf z.B. ein Webdesigner seine Kunden bezüglich der rechtlichen Anforderungen an eine korrekte Datenschutzerklärung beraten, wenn dieser mit der Webseitenerstellung beauftragt ist.

Wer haftet wann?

Der Zweck des RDG findet sich in § 1 und lautet “Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.” Das bedeutet, der Rechtssuchende soll geschützt und nicht bestraft werden. Der Fragende hat also durch das RDG keine Konsequenzen zu fürchten, wenn er eine konkrete Rechtsfrage stellt. Allerdings kann er mit seiner Frage gegen die Nutzungsbedingungen des Internetportals verstoßen, was unter Umständen zum Ausschluss aus der Community führen kann. Im Extremfall ist sogar eine Schadensersatzforderung des Plattformbetreibers denkbar, wenn sich dieser wegen der Rechtsfrage mit einer Schadensersatz- oder Bußgeldzahlung konfrontiert sieht. Dazu bedarf es aber einer entsprechenden Bestimmung in den Nutzungsbedingungen.

User, die konkrete Rechtsfragen beantworten, können mit einer Bußgeldzahlung bis zu 5.000 EUR belegt werden. Dafür ist natürlich erforderlich, dass hier die Identität des Users bekannt ist, was im Internet nicht immer der Fall ist.

Mir sind bis jetzt keine Fälle bekannt, in denen gegen Internetportale wegen eines Verstoßes gegen das RDG vorgegangen wurde. Das liegt aber auch daran, dass die meisten Communities sich strikt an die Regelung halten und bereits die Fragen von konkreten Rechtsfällen eindämmen. Solange beispielsweise Moderatoren einer Community keine konkreten Rechtsfragen beantworten, ist die Gefahr für Internetportale eher gering. Es sind aber Extremfälle denkbar, in denen Portale belangt werden, wenn sie die dauerhafte Beantwortung von konkreten Rechtsfragen durch ihre User dulden. Hier sind Konstellationen möglich, in denen die Communities in Mithaftung genommen werden können. Wenn Verstöße gegen das RDG verfolgt werden, dann sind es meist Fälle, in denen Unternehmen im Rahmen Ihrer Leistungen (z.B. Finanzdienstleister) dagegen verstoßen. So kommt es regelmäßig vor, dass beispielsweise Verbraucherzentralen gegen Unternehmen vorgehen, die Rechtsdienstleistung ohne rechtliche Grundlage anbieten.

Richtiger Umgang mit Rechtsthemen in Web-Communities

Das RDG macht keinen Unterschied, mit welchem Medium die Rechtsberatung erfolgt. Es gibt damit also keine besondere Regelung für das Internet. Web-Communities sollten daher besonderes darauf achten, dass auf Ihren Plattformen keine konkreten Rechtsfragen gestellt und beantwortet werden. Bei einer regelmäßigen Überwachung der Bereiche ist das Haftungsrisiko sehr gering.

Damit Ratsuchende nicht ständig damit konfrontiert werden, dass ihre Beiträge gesperrt und geschlossen werden, sollte entweder für eine konkrete Rechtsfrage professioneller Rat gesucht werden (Rechtsberatung kostet nun mal meistens Geld), oder aber die Frage sollte allgemein abstrakt gestellt werden. Das bedeutet, es sollte nicht gefragt werden “Ich habe von Kanzlei YXZ eine Abmahnung bekommen, weil ich den Film soundso runtergeladen habe, was kann ich tun?”. Besser wäre eine Frage wie z.B. “Wie sollte sich der Adressat einer Abmahnung wegen Filesharing verhalten?”. Denn die Beantwortung der ersten Frage wäre ein Verstoß gegen das RDG, die Beantwortung der Zweiten allerdings nicht, solange auch die Antwort allgemein abstrakt gehalten wird.

Fazit

Rechtsthemen sollten nicht vollständig aus Web-Communties verbannt werden. Sie helfen interessierten Usern sehr oft bei der ersten Einschätzung eines Rechtsproblems. Allerdings sollten Ratsuchende keine auf einen Einzelfall bezogene Frage stellen, damit weder antwortende User gegen das RDG verstoßen, noch der Plattformbetreiber den Beitrag sperren muss. Und klar sollte auch sein, dass die Besprechung von Rechtsfragen im Internet keine professionelle Rechtsberatung ersetzt.

Autor:
Sebastian Dramburg LL.M. ist Partner der Kanzlei SCHWENKE & DRAMBURG in Berlin. Die Schwerpunkte der Anwaltskanzlei liegen auf dem Gebiet des IT- & Onlinerechts, des Gewerblichen Rechtsschutzes (Wettbewerbs- und Markenrecht), im Urheberrecht sowie im Bereich des IT-Vertragsrechts (insbesondere AGB).

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04. May 2011 · 1 comment · Categories: Journal · Tags: ,

Sascha Lobo beschreibt in seiner Kolumne bei Spiegel Online, was passieren kann, wenn wir in Sachen Know-how im eigenen Saft schmoren, uns durch allerlei Widersprüche googlen – immer mehr “Wissen” aggregieren, aber nicht mehr unterscheiden können, was wahr und für mich richtig ist, und was Besserwisserei oder Unsinn.

Alles zu allem und auch das Gegenteil davon More »

Gestern erreichte uns eine E-Mail in Sachen Pakistan:

Lieber Herr Hauth,

Sie hatten netterweise während des Erdbebens in Haiti eine Spendenaktion für Aktion Deutschland Hilft initiiert. Nun sind wir mit zehn unser 17 Hilfsorganisationen in Pakistan tätig, wo, wie Sie sicher wissen, heftige Regenfälle die seit 80 Jahren schwersten Überschwemmungen verursacht haben. Über 20 Millionen Menschen sind dringend auf Hilfe angewiesen – vor allem Kinder leiden schwer unter der Flut und ihren Folgen.

Da Sie mit wer-weiss-was sehr viele Menschen erreichen, wäre es super, wenn Sie über Ihre Website einen Spendenaufruf auf unserem Aktionsportal machen könnten. Wir würden alles für Sie einrichten und Sie müssten nur noch den Aufruf starten.

Es wäre toll, wenn Sie uns dabei unterstützen könnten, den Menschen in Pakistan zu helfen.

Da lassen wir uns natürlich nicht zweimal bitten, zumal für die Flutopfer in Pakistan die internationale Hilfe viel zu zäh anläuft. Wir bitten alle Nutzer, Freunde und Kollegen bei wer-weiss-was bei unserer Aktion “Wer Hilft Pakistan” für die “Aktion Deutschland Hilft” oder via “Deutsches Rotes Kreuz” zu spenden.

Vielen Dank
Erik Hauth für das w-w-w-Team

(shortlink: http://w-w-w.ms/wwwpakistanhilfe)

(nach Suchanfragen, intern auf wer-weiss-was)

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